Jedes Bundesland hat seine eigenen Bestimmungen bezüglich der Hundehaltung. In Nordrhein-Westfalen regelt dies das Landeshundegesetz NRW.
Gerade wenn man aus einem anderen Bundesland zuzieht, kann man von den Vorschriften überrascht werden. Daher in absoluter Kürze:
1) §11 Große Hunde LHundG NRW
Ein Hund der größer als 40cm Schulterhöhe oder schwerer als 20kg wird, zählt als großer Hund. (Border Collie, Labrador, Schäferhund, Podenco…)
2) Der Hund muss bei der Stadtkasse für die Hundesteuer gemeldet werden.
3) Der Hund muss beim Ordnungsamt gemeldet werden.
4) Für die Anmeldung beim Ordnungsamt sind folgende Dinge nötig:
– Eindeutige Kennzeichnung mit Microchip
– Tierhalterhaftpflicht für den Hund
– Sachkundenachweis Theorie (Hundeführerschein)
– Volljährigkeit
– Und unter Umständen wird die Zuverlässigkeit mittels Führungszeugnis überprüft.
5) Kommt man den Aufforderungen des Ordnungsamtes nicht nach, kann es sein, dass der Hund sichergestellt wird. Die Unterbringungskosten im Tierheim zahlt der Halter.
Ich schreibe dies deshalb, weil in in der letzten Zeit vermehrt Anfragen und Kontakte hatte, bei denen das Ordnungsamt mit der Sicherstellung des Hundes droht, oder dies schon geschehen ist.
Wenn eine Kooperation mit dem Ordnungsamt nicht möglich ist, holen Sie sich frühzeitig rechtliche Unterstützung. (Anwalt Weidemann in Mühlheim, Anwältin Beaucamp in Krefeld).
Für Hunde die nach „§3 Gefährliche Hunde“, oder „§10 Hunde bestimmter Rassen“ eingestuft sind, gelten verschärfte Bedingungen. Ein ganz besonderer Punkt: Eine Erlaubnis für die Haltung eines Hundes nach „§3 Gefährliche Hunde“ muss vor der Anschaffung erteilt werden.