OEB – Olde English Bulldog

Logo Robert Happek Coach für Mensch und HundIn den letzten Jahren gab es viel Verwirrung um den OEB in Nordrhein-Westfalen. „Listen- / Kampf- / Anlagenhund“ oder nicht. Entscheidend ist das Landeshundegesetz NRW, Bestimmungen aus anderen Bundesländern sind nicht von Bedeutung. Es geht hauptsächlich um die Einstufung nach „§ 10 Hunde bestimmter Rasse“ oder „§ 11 Große Hunde“ LHundG NRW

Old English Bulldog
Olde English Bulldog (Lizenz public domain)

Hier der aktuelle Stand, Ende 2019

Seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 12.03.2019
wird der OEB nicht pauschal als „§ 10 Hunde bestimmter Rasse LHundG NRW“ eingestuft.

Der übliche Vorgang des Ordnungamtes ist, dass der Hund bis zum Ende des ersten Lebensjahres als § 11 Großer Hund LHundG NRW eingestuft wird und danach eine Phänotypbestimmung durch das Veterinäramt (Amtstierarzt) erfolgt. Dort wird geprüft, ob Merkmale von z.B. American Bulldog vorliegen. Danach entscheidet das Ordnungsamt, ob der Hund weiter als § 11 oder doch als § 10 LHundG NRW mit den entsprechenden Auflagen eingestuft wird.

Die Kosten für die Phänotypbestimmung hat der Halter zu tragen und beginnen bei ca. 60 Euro aufwärts, je nach Veterinäramt.

Der OEB ist keine anerkannte Rasse des internationalen (FCI) oder nationalen Hundeverbandes (VDH) und gilt deshalb nicht als reinrassig, unabhängig von vorliegenden Zuchtpapieren.

Ich kann Ihnen einen Sachkundenachweis für § 11 und § 10 Hunde LHundG NRW ausstellen.

Welche Fragen werden gestellt? Welcher Fragenkatalog?

Spezialist für Fragen zum Landeshundegesetz NRW Anwalt Herr Weidemann aus Mülheim an der Ruhr eingelegt. (Kontakt zur Kanzlei – Link)